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Das Bundesverfassungsgericht und die heimliche Online-Durchsuchung
0 Comments | Posted by Holger in Politik
Am 27.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz verankerte Klausel zur Ausforschung “informationstechnischer Systeme” für verfassungswidrig erklärt. Des Weiteren haben die Richter ein neues Grundrecht bezüglich der “Gewährleistung und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme” etabliert. Gut so.
Das neue Grundrecht ist allerdings nicht schrankenlos. Die heimliche Ausspähung eines informationstechnischen Systems ist nur erlaubt “wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen”. Wichtig an dieser Definition ist wohl das Wort “tatsächlich”. Erst wenn aus anderen Quellen Anhaltspunkte auf eine konkrete Gefahr hindeuten, darf eine Online-Durchsuchung durchgeführt werden – aber nicht zu rein präventiven Zwecken nach dem Motto “schau’n wa’ mal”.
In einem Kommentar auf den Webseiten der Deutschen Welle heißt es dazu unter anderem:
Und noch ein Grundsatz wurde wieder einmal in Erinnerung gerufen: Es gibt nicht nur die Sicherheit DURCH den Staat, es gibt auch die Sicherheit VOR dem Staat. Denn dort, wo jeder Bürger als potentieller Terrorist behandelt werden kann und seine Privatsphäre genauestens überwacht werden darf, sinkt der Glaube daran, dass der Staat seine Bürger auch schützen will und kann.
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.



